Kurpfälzer Chorverband Mannheim e.V.
Gegründet 1907
Satzung
I Name, Sitz und Zweck
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Der Verein hat den Namen „Kurpfälzer Chorverband Mannheim e.V.“ und ist eine Vereinigung von Vereinen/Chören (Kinder-, Jugend-, Frauen-, Männer- und gemischten Chören) im Gebiet der Stadt Mannheim und Umgebung.
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Der Verein ist Mitglied im Badischen und Deutschen Chorverband und hat seinen Sitz in Mannheim. Er ist im Vereinsregister des Amtsgerichts Mannheim als
Kurpfälzer Chorverband Mannheim e.V.
Unter der Register Nr. VR 1663 eingetragen. Der Gerichtsstand ist Mannheim.
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1.Der Kurpfälzer Chorverband Mannheim verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Zweck des Vereins ist die Pflege, Förderung und Verbreitung des Chorgesangs im Rahmen des Kulturprogramms des Deutschen Chorverbandes. Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch:
- Mitgestaltung des öffentlichen Musiklebens und Förderung der aktiven Musikausführung
- Förderung und Unterstützung der Mitgliedsvereine in allen Vereinsbelangen
- Fachliche Unterstützung der Vorstände und Funktionsträger in den Mitgliedsvereinen
- Ausbildung von Vizechorleitern/innen
- Förderung der Männer-, Frauen-, Kinder-, und Jugendchorarbeit in den Mitgliedsvereinen
- Förderung des Lebensniveaus und Willens der Mitgliedsvereine durch Veranstaltungen und Chortage, Chorbegegnungen und Chorwettbewerbe etc.
2.Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
3.Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereines. Sie erhalten bei ihrem Ausscheiden oder bei Auflösung oder Aufhebung des Vereines weder die eingezahlten Beiträge zurück, noch haben sie irgendeinen Anspruch auf das Vereinsvermögen.
4.Die Mitglieder von Organen des Verbandes und die mit Aufgaben zur Förderung des Verbandes betrauten Personen sind ehrenamtlich tätig. Ihnen werden Auslagen und Aufwendungen erstattet. Pauschalierte Auslagenerstattungen und Aufwandsentschädigungen sind im Rahmen der geltenden steuerrechtlichen Bestimmungen und der finanziellen Leistungsfähigkeit des Verbandes zulässig. Die Entscheidung hierüber trifft der Gesamtvorstand.
- Mitgliedschaft
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1.Mitglieder des Chorverbandes sind die ihm angehörenden Chorvereinigungen (Gesangvereine) die zugleich Mitglied im Badischen Chorverband e.V. (BCV) und im Deutschen Chorverband e.V. (DCV) sind.
2.Chorvereinigungen, die ihre Mitgliedschaft im Badischen Chorverband und im Deutschen Chorverband anstreben, stellen einen schriftlichen Antrag über den Kurpfälzer Chorverband Mannheim e.V. Mit der Aufnahme in den Badischen Chorverband ist die Chorvereinigung Mitglied des Kurpfälzer Chorverbandes Mannheim e.V. . Wünscht der Verein in einen anderen Verband überzutreten, ist ein entsprechender Antrag an den Verbandsvorstand einzureichen. Die endgültige Entscheidung trifft der Badische Chorverband e.V.
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1.Die erworbene Mitgliedschaft muss alljährlich durch fristgerechte Abgabe der Bestandsmeldung des Deutschen Chorverbandes verlängert werden.
2.Die Mitglieder haben Sitz und Stimme bei dem vom Verbandsvorstand einberufenen Verbandssängertag.
3.Die Mitglieder sind verpflichtet, den vom Verbandssängertag regelmäßigen Jahresbeitrag (hierin sind die Beiträge an den BCV und DCV enthalten) pünktlich d.h. innerhalb von 30 Tagen nach Rechnungserhalt, zu bezahlen. Gleiches gilt für evtl. von der Mitgliederversammlung beschlossene außerordentliche Mitgliedsbeiträge aus besonderem Anlass. Näheres kann eine Beitragsordnung regeln.
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1.Die Mitgliedschaft endet durch Austritt oder Ausschluss des Mitgliedes. Der Austritt ist nur zum Ende eines Kalenderjahres zulässig. Er ist mit einer Frist von 3 Monaten durch eingeschriebenen Brief an den geschäftsführenden Vorstand anzuzeigen. Vom Eingang der Austrittserklärung an ruhen alle Rechte des Mitgliedes.
2.Ein Mitglied, dass seine Verpflichtungen gegenüber dem Chorverband grob verletzt oder die Interessen oder das Ansehen des Chorverbandes schädigt, kann aus dem Chorverband ausgeschlossen werden. Über den Ausschluss entscheidet der Verbandsvorstand. Dem Mitglied ist vorher Gelegenheit zu geben, zu den Vorwürfen
Stellung zu nehmen. Der Ausschluss ist dem Mitglied durch eingeschriebenen Brief unter Angabe der Gründe mitzuteilen. Gegen einen solchen Beschluss kann das Mitglied binnen eines Monats nach Zugang der Mitteilung, an die Mitgliederversammlung Widerspruch per eingeschriebenen Brief einlegen,. Die Mitgliederversammlung entscheidet über die Berufung in ihrer nächsten Tagung endgültig. Bis zur Entscheidung der Mitgliederversammlung ruhen die Rechte des Mitgliedes.
III. Gliederung, Organe
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Die Organe des Chorverbandes sind:
- Der Verbandssängertag
- Der Verbandsvorstand
- Der Verbandsmusikausschuss
- Der Beirat
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1.Der Verbandssängertag ist alljährlich, möglichst im ersten Kalendervierteljahr schriftlich mit einer Frist von mindestens 4 Wochen einzuberufen. Die Einberufung erfolgt durch den Verbandsvorsitzenden oder ein anderes geschäftsführendes Vorstandsmitglied. In der Einladung ist die Tagesordnung mitzuteilen.
In dem Verbandssängertag haben die Chorvereinigungen jeweils zwei Delegierte. Diese müssen der geschäftsführenden Vorstandschaft der Mitglieds-Chöre angehören. Maßgebend ist die zuletzt erfolgte Bestandserhebung des Berichtsjahres. Stimmberechtigt sind nur die anwesenden Delegierten mit jeweils einer Stimme. Die Delegierten werden durch die Vorsitzenden der Chorvereinigungen (Vereine) bestimmt.
2.Der Verbandssängertag ist ohne Rücksicht auf die Zahl der anwesenden Delegierten beschlussfähig. Bei der Feststellung von Abstimmungsergebnissen entscheidet die einfache Mehrheit der anwesenden Delegierten. Enthaltungen bleiben unberücksichtigt. Satzungsänderungen bedürfen einer ¾ Mehrheit der anwesenden stimmberechtigten Delegierten, wobei mindestens 25 % Chorvereinigungen (Vereine) anwesend sein müssen.
3.Ein außerordentlicher Verbandssängertag kann einberufen werden, wenn dies vom geschäftsführenden Vorstand für erforderlich gehalten wird. Er ist außerdem einzuberufen, wenn 40 % der Chorvereinigungen (Vereine) diese schriftlich, mit Begründung, beantragen. Anträge ohne eigenhändige Unterschrift aller beteiligten Chorvereinigungen sind ungültig. Für die Einberufung eines außerordentlichen Verbandssängertages ist die gleiche Einladungsfrist einzuhalten.
4.Über den Verbandssängertag und dessen Beschlüsse ist eine Niederschrift (Protokoll) zu fertigen, die vom Versammlungsleiter (Vorsitzender, stellvertretenden Vorsitzenden) und dem Schriftführer (Protokollführer) zu unterzeichnen ist. Das Protokoll ist den Mitgliedern der Gesamt-Vorstandschaft zuzustellen.
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1.Der Verbandssängertag hat folgende Aufgaben und Kompetenzen
- Die Wahl des Vorstandes
- Entgegennahme der Rechenschaftsberichte und Entlastung des Verbandsvorstandes für das vorangegangene Geschäftsjahr (=Kalenderjahr) wobei die Entlastung des/der Schatzmeisters/-in gesondert erfolgt
- Die Wahl der zwei Kassenprüfer
- Die Festsetzung der Mitgliedsbeiträge und Umlagen
- Satzungsänderungen
- Auflösung des Vereines
2.Über den Gegenstand, der bei der Einberufung in der Tagesordnung angegeben worden ist, kann im Verbandssängertag Beschluss gefasst werden. Er kann jedoch durch Mehrheitsbeschluss auch die Beratung über andere Gegenstände, außer über Satzungsänderungen, zulassen und Beschluss darüber fassen.
3.Zu einem Beschluss, der eine Änderung der Satzung enthält, ist eine Mehrheit von ¾ (drei Viertel) der erschienen Delegierten erforderlich. Im übrigen gilt § 33 GBG.
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1.Der Verbandsvorstand besteht aus
- a) Dem Gesamtvorstad
- b) Dem geschäftsführenden Vorstand
2.Der Gesamtvorstand (erweiterter Vorstand) besteht aus folgenden Funktionen und Funktionsträgern:
- Dem/der Verbandsvorsitzenden
- Dem,/der stellvertretenden Verbandsvorsitzenden
- Dem/der Verbandschorleiter/in
- Dem/der Verbandsschatzmeister/in
- Dem/der Verbandschriftführer/in
- Dem/der Verbandsfrauenreferentin
- Dem/der Verbandsjugendreferenten/in
- Dem/der Verbandspressereferenten/in
- Dem/der Ver5bandsreferenten/in für Ehrungsangelegenheiten
- Dem/der Beisitzer/in
3.Der geschäftsführende Vorstand als Teil des Gesamtvorstande besteht aus folgenden Funktionsträgern:
- Dem/der Verbandsvorsitzenden
- Dem/der stellvertretenden Verbandsvorsitzenden
- Dem/der Verbandsschatzmeister/in
- Dem/der Verbandsschriftführer/in
- Dem/der Verbandsjugendreferent/in
- Der Verbandsfrauenreferentin
- Dem/der Verbandschorleiter/in
Zur Erledigung der laufenden Geschäfte kann sich der Verbandsvorstand einer Geschäftsstelle bedienen.
4.Der Verbandsvorstand gibt sich eine Geschäftsordnung (GO), in der die Aufgaben, Rechte und Pflichten der Mitglieder des Verbandsvorstandes und des geschäftsführenden Vorstandes im Einzelnen geregelt werden.
5.Die Haftung des Vorstandes für leichte Fahrlässigkeit wird ausgeschlossen.
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1.Die Mitglieder des Verbandsvorstandes werden auf zwei Jahre gewählt. Eine Amtsperiode läuft unabhängig vom Kalenderjahr jeweils bis zum zweiten ordentlichen Verbandsängertag nach
demjenigen Verbandssängertag, bei dem die Mitglieder des Verbandsvorstandes gewählt worden sind. Der Verbandsvorstand bleibt solange im Amt, bis ein neuer gewählt ist. Bei vorzeitigem Ausscheiden von Vorstandsmitgliedern ist der verbleibende Vorstand berechtigt, für diese bis zum nächsten Verbandssängertag Nachfolger zu bestellen. Der Verbandssängertag ist berechtigt eine Person mit höchstens zwei Ämtern zu betrauen.
2.Die Wahlen des Verbandsvorstandes erfolgen regelmäßig in offener Abstimmung. Auf Wunsch von 10 Abstimmungsberechtigten oder eines zur Wahl vorgeschlagenen Kandidaten muss die Wahl in geheimer Abstimmung erfolgen.
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1.Vorstand im Sinne des § 26 BGB (gerichtliche und außergerichtliche Vertretung) ist der/die Verbandsvorsitzende, der/die stellvertretende Verbandsvorsitzende und der/die Verbandsschatzmeister/in. Jeder für sich hat Alleinvertretungsberechtigung.
2.Der/die Verbandsvorsitzende führt den Vorsitz bei Tagungen und Verhandlungen. Ist der/die Verbandsvorsitzende verhindert, tritt an seine/ihre Stelle der/die stellvertretende Verbandsvorsitzende.
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1.Der Verbandsmusikausschuss kann, bei Bedarf, vom Verbandschorleiter in Zusammenarbeit mit dem Verbandsvorstand berufen werden.
2.Der Verbandschorleiter führt den Vorsitz im Verbandsmusikausschuss. Über die Sitzungen hat der Verbandschorleiter eine Niederschrift zu fertigen und dem geschäftsführenden Vorstand zur Verfügung zu stellen.
3.Die Mitglieder des Verbandsvorstandes sind berechtigt, an den Sitzungen teilzunehmen, sie haben jedoch bei Abstimmungen kein Stimmrecht.
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1.Zu besonderen Anlässen kann durch den Verbandsvorstand ein Beirat, bestehend aus:
- a) Verwaltung und Kultur
- b) Vereinen
auf begrenzte Zeit berufen werden.
2.Der Beirat hat beratende Funktionen jedoch kein Stimmrecht.
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1.Der/die Verbandsschatzmeister/in führt die Kassengeschäfte und verwaltet das Vermögen des Verbandes. Er ist berechtigt und verpflichtet den Jahresabschluss durchzuführen.
2.Die Rechte und Pflichten des Verbandsschatzmeisters ergeben sich im Übrigen aus der GO
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1.Die Kassenprüfer des Verbandes haben das Recht, jederzeit Kassenprüfungen beim Verband vorzunehmen. Ihre Aufgaben ergeben sich aus der GO. Die Kassenprüfung des Verbandes muss jedoch mindestens einmal jährlich zum Zwecke des Jahresabschlusses durchgeführt werden.
Der Mitgliederversammlung ist darüber Bericht zu erstatten.
2.Die Kassenprüfer werden von der Mitgliederversammlung für eine Amtsdauer von zwei Jahren gewählt.
- Auflösung
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1.Die Auflösung des Chorverbandes kann nur von einem hierzu einberufenen Verbandssängertag beschlossen werden, bei dem mindestens 2/3 der Mitglieder vertreten sein müssen. Zu dem Beschluss ist eine Mehrheit von ¾ (drei Viertel)) der anwesenden, stimmberechtigten Delegierten erforderlich. Wird die erforderliche Vertreterzahl in der zu Entscheidung über die Auflösung des Verbandes einberufenen Verbandssängertages nicht erreicht, so muss eine neue Hauptversammlung frühestens nach vier Wochen hierzu einberufen werden. Sie ist dann ohne Rücksicht auf die Anzahl der anwesenden stimmberechtigten Delegierten beschlussfähig. Enthaltungen haben keine Gültigkeit.
2.Bei der Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das vorhandene bewegliche und unbewegliche Vermögen des Verbandes zur Verwendung von kulturellen Zwecken der Stadt Mannheim zu.
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Die Ehrungsrichtlinien des Chorverbandes werden in der GO geregelt.
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Diese Satzung ist am 12. März 2011 vom Verbandssängertag beschlossen worden und tritt am 13. März 2011 in Kraft. Die bisherige Satzung tritt außer Kraft. Die Satzung wurde im Verbandssängertag am 24.03.2012 ergänzt.
gez. Jürgen Zink (Vorsitzender) gez. Gernot Herweh (Stellv. Vorsitzender)